Satzung des Angelvereins
„Guter Fang“ 1977 Dallgow e.V. im DAV e.V.
§ 1
Name - Sitz - Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Angelverein „Guter Fang“ e.V. im DAV e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Dallgow und ist im Vereinsregister unter der Nummer 240 beim
Kreisgericht Nauen eingetragen.
Gerichtsstand ist Nauen.
3. Als Gründungstag gilt der 7.11.1977
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein übernimmt alle Rechte und Pflichten der BG PGH Kfz. Dallgow.
§ 2
Zweck - Aufgaben
Die Tätigkeit des Vereins ist im wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der
Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung
mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinerhaltung dieser Gewässer im Sinne des Naturschutzes
und der Landschaftspflege gerichtet. Die umfassende Ausbildung der Mitglieder, insbesondere der
Jugend hierfür, gehört zu den Zielen des Vereins.
§ 3
Mittel
Er vermittelt in Lehr- und Übungsveranstaltungen für alle Mitglieder die notwendigen Fähigkeiten
zur Ausübung eines waidgerechten Sportlers und zur Erlangung des Fischereischeines.
§ 4
Grundsätze - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
2. Er ist selbstlos tätig.
Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der Verein ist dem DAV e.V. angeschlossen und er erkennt die Satzungen des KV Nauen e.V. und
des Landesverbandes Brandenburg e.V. an.
§ 6
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann eine natürliche oder eine fördernde sein.
2. Natürliches Mitglied kann jede Person sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
3. Förderndes Mitglied können alle Personen werden, die den Angelsport unterstützen wollen. Sie
haben kein Stimmrecht.
4. Als Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung
Personen benannt werden, die sich um den Angelsport verdient gemacht haben.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, der sich auf eine
einjährige Probezeit beläuft. Die endgültige Aufnahme erfolgt über die Mitgliederversammlung.
2. Die Aufnahme erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
3. Bei Jugendlichen bis 14 Jahre muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten
vorliegen.
§ 8
Beiträge
1. Die Höhe des von den Mitgliedern und Jugendlichen zu entrichtenden monatlichen Beitrages
sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Aufnahme vollzogen wurde.
3. Das fördernde Mitglied bestimmt die Höhe seines Beitrages selbst. Der Jahresbeitrag soll jedoch
nicht unter dem Jahresbeitrag eines natürlichen Mitgliedes liegen.
§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- eine schriftliche Austrittserklärung, nur zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss bis zum
- 30.11. vorliegen.
- Auflösen des Vereins
- Tod des Mitglieds
- Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn der Satzung, den Bestrebungen und Beschlüssen des Vereins zuwider gehandelt wird.
b) eine Handlung begangen wurde, die dem Verein geschädigt hat.
c) wer wissentlich unwahre Aussagen macht.
d) trotz Mahnung mit den Beiträgen länger als 3 Monate im Rückstand bleibt.
2. Antragsberechtigt für den Ausschluss ist jedes Mitglied des Vereins, dessen berechtigte
Interessen oder satzungsmäßige Rechte durch ein Mitglied verletzt worden sind.
3. Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand des Vereins durchgeführt. Vor einer Entscheidung
ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, binnen
2 Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig mit Stimmenmehrheit.
§ 10
Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1.Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Sport- und Jugendwart
- dem Gewässerwart
2. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist mit Ausnahme des Amtes des
1.Vorsitzenden zulässig.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist
eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Beschlüsse können gefasst
werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach Außen hin.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Die Zahl der Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand.
Zur Orientierung ist ein Jahresplan zu erstellen.
Es ist Pflicht, an den Versammlungen teilzunehmen.
Im 1.Quartal ist eine Jahreshauptversammlung mit folgenden Themen durchzuführen:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Jahresabrechnung der Vorstandsämter
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
- die Wahl des Vorstandes im Wahljahr, die von einem Wahlausschuss, bestehend aus 2 Mitgliedern,
durchgeführt wird.
2. Die Mitgliederversammlungen beschließen über Satzungsänderungen, Aufnahmeanträge und
Auflösung des Vereins.
Beschlussfähig sind Mitgliederversammlungen, wenn mindestens die Hälfte der natürlichen
Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Fördernde Mitglieder und Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
3. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Berichte anzufertigen
4. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfung muss zweimal jährlich durchgeführt werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung erfolgt nach § 12 auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung.
2. Werden durch die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, werden der
1.Vorsitzende und der Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die
laufenden Geschäfte abzuwickeln, vorhandenes Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dallgow zur Verwendung der steuerbegünstigten
Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung und nach Eintragung ins Vereinsregister
und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.